Rechtsprechung
BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 85.94 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung des Hinweises auf die Auslegung der "vorläufigen Ersatzausweise (Teil II des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan) aller Besitzstände" - Abweichung der Flurbereinigungsbehörde von der bisherigen Begründung als grundsätzliche Rechtsfrage - ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 03.02.1994 - 13 A 93.2740
- BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 85.94
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88
Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 85.94
Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich das Flurbereinigungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern dies der Fall ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - undvom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 85.94
Um dies darzulegen, muß zumindest diese Rechtsfrage bezeichnet und darüber hinaus ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, welcher die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 85.94
Um dies darzulegen, muß zumindest diese Rechtsfrage bezeichnet und darüber hinaus ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, welcher die Anerkennung der grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung …
Auszug aus BVerwG, 19.09.1994 - 11 B 85.94
Eine solche Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich das Flurbereinigungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muß darlegen, daß und inwiefern dies der Fall ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - undvom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).